OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.06.2003
3 Wx 94/03
Normen:
WEG § 15 Abs. 2 ; WEG § 15 Abs. 3 ; WEG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2003, 158
NZM 2003, 978
OLGReport-Düsseldorf 2003, 377
ZMR 2004, 528
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 18.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 822/02
AG Düsseldorf - 290 II 3/01 WEG,

Zur Wirksamkeit einer durch die Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossenen Gebühren- und Benutzungsregelung für den Gebrauch einer zum Gemeinschaftseigentum gehörigen Sauna

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2003 - Aktenzeichen 3 Wx 94/03

DRsp Nr. 2003/8883

Zur Wirksamkeit einer durch die Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossenen Gebühren- und Benutzungsregelung für den Gebrauch einer zum Gemeinschaftseigentum gehörigen Sauna

»1. Regelt die Teilungserklärung die Kostenverteilung bezüglich der Bewirtschaftungskosten (u.a. Betriebskosten) einer Sauna dahin, dass dieselben nach dem Verhältnis der Miterbbaurecht- bzw. Teilerbbaurechtanteile zu tragen sind, so stellt die Auferlegung einer Gebühr für die Saunanutzung eine Änderung der Teilungserklärung dar, die von der Eigentümergemeinschaft nur im Wege einer Vereinbarung, nicht aber durch (unangefochten gebliebenen) Mehrheitsbeschluss getroffen werden kann. 2. Eine Beschränkung der Saunabenutzung auf zwei Tage in der Woche stellt eine auf Gewährung des ordnungsmäßigen Gebrauchs gerichtete Benutzungsregelung dar, die - wenn die Maßnahme weder dem Gesetz noch Vereinbarungen widerspricht - im Beschlusswege wirksam getroffen werden kann.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 2 ; WEG § 15 Abs. 3 ; WEG § 16 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 und 4 sind die Inhaber der Anteile an dem das vorbezeichnete Grundstück belastenden Erbbaurecht; die Beteiligte zu 3 ist die Verwalterin. § 13 Abs. 1 der Teilungserklärung lautet: