I.
Die Antragsteller (ein Ehepaar), der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer auf einem Hanggrundstück gelegenen Anlage, die aus 12 Terrassenbungalows besteht. Jeweils vier Bungalows sind so hintereinander angeordnet, dass sie eine Häuserzeile bilden, in der das jeweils obere Gebäude sich teilweise über dem jeweils darunterliegenden Gebäude befindet. Der in der Teilungserklärung vom 6.2.1962 als C 1 bezeichnete Bungalow der Antragsteller liegt am unteren Ende einer Häuserzeile, der des Antragsgegners (C 3) in derselben Zeile von unten gesehen an dritter Stelle, er befindet sich teilweise über dem an das Haus der Antragsteller angrenzenden Bungalow C 2 und teilweise unter dem höchstgelegenen Bungalow C 4.
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