BayObLG - Beschluss vom 24.08.2000
2Z BR 169/99
Normen:
WEG § 10 Abs. 1, § 15, § 16 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2000 Nr. 53
BayObLGZ 2000, 237
DNotZ 2000, 861
NJW 2000, 3503
NZM 2000, 1065
WuM 2000, 558
ZfIR 2000, 886
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 5019/97
AG Starnberg I UR II 18/97 ,

Zur Wirksamkeit eines bestandskräftigen Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer

BayObLG, Beschluss vom 24.08.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 169/99

DRsp Nr. 2000/7510

Zur Wirksamkeit eines bestandskräftigen Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer

»Eine durch bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer vorgenommene Änderung der Gemeinschaftsordnung, die eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels, Bestimmungen über die Genehmigung baulicher Veränderungen und Hausordnungsvorschriften enthält, ist wirksam, nicht nichtig (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des Senats).«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1, § 15, § 16 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller (ein Ehepaar), der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer auf einem Hanggrundstück gelegenen Anlage, die aus 12 Terrassenbungalows besteht. Jeweils vier Bungalows sind so hintereinander angeordnet, dass sie eine Häuserzeile bilden, in der das jeweils obere Gebäude sich teilweise über dem jeweils darunterliegenden Gebäude befindet. Der in der Teilungserklärung vom 6.2.1962 als C 1 bezeichnete Bungalow der Antragsteller liegt am unteren Ende einer Häuserzeile, der des Antragsgegners (C 3) in derselben Zeile von unten gesehen an dritter Stelle, er befindet sich teilweise über dem an das Haus der Antragsteller angrenzenden Bungalow C 2 und teilweise unter dem höchstgelegenen Bungalow C 4.