OLG Hamburg - Beschluss vom 04.03.2003
2 Wx 102/99
Normen:
BGB § 1004 ; WEG § 3 ; WEG § 5 ; WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 22 Abs. 1 ; WEG § 47 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2003, 456
ZMR 2003, 524
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 07.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 216/98

Zur Zulässigkeit baulicher Veränderungen an einer Wohnungseigentumsanlage

OLG Hamburg, Beschluss vom 04.03.2003 - Aktenzeichen 2 Wx 102/99

DRsp Nr. 2003/8886

Zur Zulässigkeit baulicher Veränderungen an einer Wohnungseigentumsanlage

»1. Die Errichtung eines Zaunes nebst eines Torbogens auf einer nicht zum Sondereigentum stehenden Terasse stellt eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG dar. 2. Die Zustimmung eines Wohnungseigentümers zu derartigen Veränderungen ist u. a. dann entbehrlich, wenn hierdurch eine optisch nachteilige Auswirkung auf das Gesamtbild des Gebäudes nicht zu besorgen ist.«

Normenkette:

BGB § 1004 ; WEG § 3 ; WEG § 5 ; WEG § 14 Nr. 1 ; WEG § 22 Abs. 1 ; WEG § 47 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist statthaft und zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Ziffer 1 WEG, 22, 29 Abs. 1, 21 Abs. 2 Satz 2 FGG), sachlich aber unbegründet.

Die Beteiligten sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft ...........in Hamburg-Harburg, die auf einer Teilungserklärung vom 26.1.1990 beruht. Im 1. Obergeschoß des Hauses Nr. 57 befindet sich die im Eigentum der Antragsteller stehende Wohnung. Die Antragsgegner sind Eigentümer der schräg darunter liegenden Erdgeschoßwohnung.