OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.08.2003
20 W 62/02
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ; WEG § 26 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 07.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 120/2001
AG Groß Gerau, - Vorinstanzaktenzeichen II 426/1998

Zur Zurückweisung eines Antrags, den Beschluss über die Verwalterbestellung für ungültig zu erklären

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.08.2003 - Aktenzeichen 20 W 62/02

DRsp Nr. 2003/17104

Zur Zurückweisung eines Antrags, den Beschluss über die Verwalterbestellung für ungültig zu erklären

»Bei der Zurückweisung eines Antrags, den Beschluss über die Verwalterbestellung für ungültig zu erklären, richtet sich die Beschwer als individuelles vermögenswertes Interesse des Beschwerdeführers grundsätzlich danach, welche Vergütung er für die fragliche Zeit an den Verwalter zu zahlen hätte. Das erforderliche vermögenswerte Interesse ist auch dann gegeben, wenn die Vergütung des neuen Verwalters niedriger ist als diejenige des bisherigen Verwalters und die Anfechtung auf Informationsmängel bei der Willensbildung über die Verwalterbestellung gestützt wird.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ; WEG § 26 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: