OLG Hamburg - Beschluss vom 13.05.2003
2 Wx 12/03
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ; FGG § 27 ; FGG § 29 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2004, 167
ZMR 2003, 597
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 22.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 112/02

Zur Zustimmungspflicht der übrigen Wohnungseigentümer zu Bauvorhaben eines Wohnungseigentümers

OLG Hamburg, Beschluss vom 13.05.2003 - Aktenzeichen 2 Wx 12/03

DRsp Nr. 2003/14419

Zur Zustimmungspflicht der übrigen Wohnungseigentümer zu Bauvorhaben eines Wohnungseigentümers

»Zur Zustimmungspflicht der übrigen Wohnungseigentümer zum Begehren des Eigentümers einer Wohneigentumseinheit innerhalb der Wohnungseigentumsanlage, sein Sondereigentum in Form eines Einfamilienhauses zu errichten.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ; FGG § 27 ; FGG § 29 ;

Entscheidungsgründe:

I. Der Antragsteller ist Eigentümer der Wohnungseigentumseinheit Nr. 10 innerhalb der Wohnungseigentumsanlage. Während die Einheiten 1 bis 9 bereits vom Bauträger errichtet wurden, ist die Einheit Nr. 10 bisher unbebaut. Der Antragsteller erwarb diese im November 1995 und erstrebt seither die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zur Errichtung seines Sondereigentums in Form eines Einfamilienhauses.

Der Senat war bereits in der Entscheidung vom 12. Februar 2002 (2 Wx 94/01 = ZMR 2002, 372) mit der Angelegenheit befasst. Damals lag Folgendes zugrunde:

Der Antragsteller beantragte im Jahre 1996 einen Vorbescheid zur Baugenehmigung für ein Haus mit einer Grundfläche von 72,25 qm, später reduziert auf 60,84 qm, der jedoch abgelehnt wurde. Vor dem Verwaltungsgericht unterlag der Antragsteller, weil der geplante Bau die nach der Baustufentafel zulässige überbaubare Fläche von 3/10 des Gesamtgrundstückes überschritt (Urteil des VerwG v. 19.01.1999 = Anl. B 1).