Der Beklagte ist Mieter einer Vier-Zimmer-Wohnung in München. Er hat die Wohnung im Jahr 1974 von der damaligen Eigentümerin des Anwesens, einer Miteigentümergemeinschaft, angemietet. Die Gemeinschaft verkaufte das Grundstück an eine GmbH, die auch als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde. Durch Teilungserklärung vom 5.8.1981, geändert durch Nachtrag vom 14.1.1983 und im Grundbuch vollzogen am 29.9.1983, wurde das auf dem Grundstück errichtete Gebäude in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt. Das Eigentum an der von dem Beklagten gemieteten Wohnung verblieb bei der GmbH.
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