KG - Beschluß vom 18.11.1991
24 W 3791/91
Normen:
WEG § 15 Abs. 3 § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 1 § 43 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGZ 1992, 182
WE 1992, 110
WuM 1992, 81
ZMR 1992, 68

Zuständigkeit der Eigentümergemeinschaft für Erlaß einer Hausordnung

KG, Beschluß vom 18.11.1991 - Aktenzeichen 24 W 3791/91

DRsp Nr. 1995/5049

Zuständigkeit der Eigentümergemeinschaft für Erlaß einer Hausordnung

»1. Die Zuständigkeit der Eigentümergemeinschaft, eine Hausordnung zu beschließen, wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Gemeinschaftsordnung die Aufstellung einer Hausordnung durch den Verwalter vorsieht.2. Regelmäßig ist davon auszugehen, daß die Wohnungseigentümer eine private Ruhezeitenregelung unbeschadet der öffentlich-rechtlichen Lärmbekämpfungsvorschriften treffen.3. Der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Festlegung weitergehender Pflichten zur Rücksichtnahme, insbesondere zusätzlicher Ruhezeiten durch gerichtliche Entscheidung, setzt über das allgemeine Ruhebedürfnis hinaus besondere Gründe im Einzelfall voraus.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 3 § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 1 § 43 Abs. 2 ;

Gründe:

In der Versammlung vom 23. Oktober 1989 haben die Wohnungseigentümer mehrheitlich u.a. beschlossen:

Zu TOP 4: »Eine Ruhezeit für freizeitbedingten Lärm und entsprechende Aktivitäten an jedem Tag ab 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen zwischen 13.00 und 15.00 Uhr einzuführen. Besondere Feste sind von der Ruhezeitregelung ausgenommen.«