BayObLG - Beschluß vom 14.05.1996
2Z BR 43/96
Normen:
BGB § 670 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)285c-d
NJWE-MietR 1996, 276
WuM 1996, 663
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 1890/95 ,
AG Kempten (Allgäu) - Zweigstelle Sonthofen - UR II 43/94 ,

Zuständigkeit für Aufwendungsersatzansprüche des ausgeschiedenen Verwalters gegen einen Wohnungseigentümer

BayObLG, Beschluß vom 14.05.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 43/96

DRsp Nr. 1996/28611

Zuständigkeit für Aufwendungsersatzansprüche des ausgeschiedenen Verwalters gegen einen Wohnungseigentümer

»Für Aufwendungsersatzansprüche des ausgeschiedenen Verwalters gegen einen Wohnungseigentümer ist das Wohnungseigentumsgericht zuständig. Der Anspruch hat nicht einen Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung zur Voraussetzung.«

Normenkette:

BGB § 670 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Antragstellerin war bis 30.6.1993 Verwalterin der Wohnanlage, in der den Antragsgegnern eine Wohnung gehört. Die Antragstellerin behauptet, in der Zeit von Juni 1989 bis Juni 1993 Betriebskosten der Eigentümergemeinschaft getragen zu haben. Sie hat beantragt, die Antragsgegner zur Zahlung des auf sie entfallenden Teilbetrags von 7 079, 77 DM nebst Zinsen hieraus zu verpflichten.

Das Amtsgericht hat den Antrag am 28.7.1995 abgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin durch Beschluß vom 5.3.1996 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.

II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.