Das gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel des Antragstellers ist unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, auf die hin das Rechtsbeschwerdegericht die angefochtene Entscheidung gemäß §§ 43 Abs. 1 WEG,
Solche Gesetzesverstöße sind dem Landgericht nicht unterlaufen.
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