OLG Hamburg - Beschluss vom 22.06.2000
2 Wx 33/00
Normen:
FGG § 27 ; WEG § 45 Abs. 1 § 43 Abs. 1 § 47 § 48 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2001, 321
ZMR 2001, 132
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 178/99

Zustandekommen eines Verwaltervertrages

OLG Hamburg, Beschluss vom 22.06.2000 - Aktenzeichen 2 Wx 33/00

DRsp Nr. 2001/9345

Zustandekommen eines Verwaltervertrages

Nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Geschäfts kommt ein Verwaltervertrag mit dem wahren Inhaber eines Verwaltungsunternehmens und nicht mit dem auf der Versammlung anwesenden Prokuristen, den einzelne Eigentümer irrtümlich für den Firmeninhaber hielten, zustande.

Normenkette:

FGG § 27 ; WEG § 45 Abs. 1 § 43 Abs. 1 § 47 § 48 Abs. 3 ;

Gründe:

Das gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel des Antragstellers ist unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, auf die hin das Rechtsbeschwerdegericht die angefochtene Entscheidung gemäß §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 FGG allein überprüfen darf.

Solche Gesetzesverstöße sind dem Landgericht nicht unterlaufen.