BayObLG - Beschluß vom 17.07.1996
2Z BR 58/96
Normen:
WEG § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 4 Nr. 2, § 14 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)279a
WE 1997, 118
WuM 1997, 288
ZMR 1996, 618
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 11514/95 1 T 19051/95
AG München UR II 109/95 ,

Zustimmung aller Wohnungseigentümer bei Durchbruch der Trennwand zwischen zwei Wohnungen

BayObLG, Beschluß vom 17.07.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 58/96

DRsp Nr. 1996/28592

Zustimmung aller Wohnungseigentümer bei Durchbruch der Trennwand zwischen zwei Wohnungen

»Der Eigentümer aneinandergrenzender Wohnungen ist nur bei Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer berechtigt, zur Verbindung der beiden Wohnungen die Trennwand zu durchbrechen. Darauf, ob es sich um eine tragende oder eine nichttragende Wand handelt, kommt es nicht an.«

Normenkette:

WEG § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 4 Nr. 2, § 14 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Antragsstellerin und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentumer einer aus fünf Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Der Antragstellerin gehört die im zweiten Obergeschoß gelegene Wohnung Nr. 4; die übrigen Wohnungen sind Eigentum des Antragsgegners. Dieser möchte seine im ersten Obergeschoß liegenden Wohnungen Nrn. 2 und 3 verbinden. Dazu beabsichtigt er, die Trennmauer im Dielenbereich der Wohnungen auf einer Breite von 1, 20 Meter zu durchbrechen.