Die Antragsstellerin und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentumer einer aus fünf Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Der Antragstellerin gehört die im zweiten Obergeschoß gelegene Wohnung Nr. 4; die übrigen Wohnungen sind Eigentum des Antragsgegners. Dieser möchte seine im ersten Obergeschoß liegenden Wohnungen Nrn. 2 und 3 verbinden. Dazu beabsichtigt er, die Trennmauer im Dielenbereich der Wohnungen auf einer Breite von 1, 20 Meter zu durchbrechen.
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