BayObLG vom 29.10.1991
BReg 2 Z 130/91
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 272
ZMR 1992, 32

Zustimmung aller Wohnungseigentümer bei erheblichen Eingriffen in Statik und Substanz eines Gebäudes

BayObLG, vom 29.10.1991 - Aktenzeichen BReg 2 Z 130/91

DRsp Nr. 1993/1505

Zustimmung aller Wohnungseigentümer bei erheblichen Eingriffen in Statik und Substanz eines Gebäudes

»1. Der Durchbruch der Decke zwischen Erdgeschoß und Keller zum Einbau einer Wendeltreppe und der Durchbruch durch eine tragende Wand im Keller, die nach sachverständiger Beurteilung umfangreiche Sicherungs- und Ausgleichsmaßnahmen erfordern, stellen einen so erheblichen Eingriff in Statik und Substanz des Gebäudes dar, aß die Maßnahmen ohne Zustimmung aller Wohnungseigentümer unzulässig sind.2. Die Zusammenfassung von drei Kellerräumen, die zu zwei verschiedenen Wohnungen gehören, und ihre Ausstattung mit Saune, Dusche und WC ermöglicht eine intensivere Nutzung der Kellerräume, auch als eigene Wohnung; sie darf daher nur mit Zustimmung aller anderen Wohnungsweigentümer vorgenommen werden.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 ;