OLG Köln - Beschluß vom 24.10.2003
16 Wx 196/03
Normen:
WEG § 22 ;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 08.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 229/02
AG Bonn - -28 II 214/01 WEG,

Zustimmung zu baulichen Veränderungen im WEG-Verfahren

OLG Köln, Beschluß vom 24.10.2003 - Aktenzeichen 16 Wx 196/03

DRsp Nr. 2004/2389

Zustimmung zu baulichen Veränderungen im WEG -Verfahren

Die Zustimmung der Miteigentümer zur Durchführung baulicher Veränderungen ist nicht an eine bestimmte Form gebunden und muss nicht auf einer förmlichen Wohnungseigentümerversammlung erteilt werden. Ob die Zustimmung erteilt wurde, ist eine Tatfrage, die von den Tatsacheninstanzen festgestellt werden muss.

Normenkette:

WEG § 22 ;

Gründe

:

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß den §§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 45 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1, 29 FGG statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Köln lässt keinen Rechtsfehler erkennen und hält der Kontrolle im Rechtsbeschwerdeverfahren im vollen Umfang statt, §§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 546 ZPO.