BayObLG - Beschluß vom 13.01.1994
2Z BR 130/93
Normen:
BGB § 242, § 877, § 873, § 1004 ; WEG § 1 Abs. 1, § 10 Abs. 1 S. 2, § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)202a-e

Zweckbestimmung eines Sondereigentums Festlegung eines Eigentums als Wohnungseigentum oder als Teileigentum

BayObLG, Beschluß vom 13.01.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 130/93

DRsp Nr. 1994/1766

Zweckbestimmung eines Sondereigentums Festlegung eines Eigentums als Wohnungseigentum oder als Teileigentum

»1. Die bei der Begründung von Wohnungseigentum notwendige Festlegung als Wohnungseigentum oder Teileigentum enthält eine Zweckbestimmung dahin, daß die im Sondereigentum stehenden Räume bei einem Wohnungseigentum nur zu Wohnzwecken und beim Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen. Eine Änderung dieser Zweckbestimmung erfordert eine Änderung des dinglichen Rechtsaktes.Ein Wohnungs- und Teileigentümer kann sein Wohnungs- oder Teileigentum aber auch zu einem anderen Zweck nutzen, sofern diese Nutzung nicht mehr stört als eine zweckbestimmungsgemäße Nutzung; andernfalls bedarf es hierzu einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer.2. Die Nutzung eines Teileigentums zu Wohnzwecken stört wegen der intensiveren Nutzungsmöglichkeit regelmäßig mehr als eine Nutzung zu anderen als zu Wohnzwecken.3. Eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer über ihr Verhältnis untereinander bedarf keiner Form; sie kann auch durch konkludentes Verhalten zustande kommen.4. Zu den Voraussetzungen der Verwirkung eines Anspruchs auf Unterlassung der zweckbestimmungswidrigen Nutzung eines Wohnungseigentums oder Teileigentums.«

Normenkette:

BGB § 242, § 877, § 873, § 1004 ; WEG § 1 Abs. 1, § 10 Abs. 1 S. 2, § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 1, 3 ;

Gründe: