I.
Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer aus vier Häusern bestehenden Anlage. In der Teilungserklärung vom 2.3.1977 erklärte der teilende Eigentümer und Bauträger, das Gebäude A sei zur gewerblichen Nutzung, die anderen Gebäude seien zu Wohnzwecken bestimmt. In den Nachträgen zur Teilungserklärung vom 21.7.1977 und 21.7.1978 wurden aber auch die Räume in den oberen Stockwerken des Hauses A als Wohnungen ausgewiesen. Nach § 5 der Gemeinschaftsordnung (Teil B der Teilungserklärung vom 2.3.1977) dürfen Musikinstrumente nur in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr gespielt werden.
Der Antragsgegnerin gehört das im Nachtrag zur Teilungserklärung vom 21.7.1977 als Laden und Kellerabteil bezeichnete Teileigentum Nr. 65 im Haus A. Die Antragstellerin erwarb im Frühjahr 1993 die Wohnung Nr. 67a im selben Haus.
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