BayObLG - Beschluß vom 28.09.2000
2Z BR 55/00
Normen:
WEG § 15 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 763
ZMR 2001, 51
ZfIR 2001, 298
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4429/98
AG Traunstein 3 UR II 24/97 ,

Zweckbestimmung eines Teileigentums

BayObLG, Beschluß vom 28.09.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 55/00

DRsp Nr. 2000/9505

Zweckbestimmung eines Teileigentums

»Mit der Zweckbestimmung eines Teileigentums als "Kur-Cafe, im Untergeschoß als Weinstube" ist der Betrieb eines Speiselokals und eines Pilslokals mit Musikunterhaltung nicht vereinbar.«

Normenkette:

WEG § 15 ;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer aus vier Häusern bestehenden Anlage. In der Teilungserklärung vom 2.3.1977 erklärte der teilende Eigentümer und Bauträger, das Gebäude A sei zur gewerblichen Nutzung, die anderen Gebäude seien zu Wohnzwecken bestimmt. In den Nachträgen zur Teilungserklärung vom 21.7.1977 und 21.7.1978 wurden aber auch die Räume in den oberen Stockwerken des Hauses A als Wohnungen ausgewiesen. Nach § 5 der Gemeinschaftsordnung (Teil B der Teilungserklärung vom 2.3.1977) dürfen Musikinstrumente nur in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr gespielt werden.

Der Antragsgegnerin gehört das im Nachtrag zur Teilungserklärung vom 21.7.1977 als Laden und Kellerabteil bezeichnete Teileigentum Nr. 65 im Haus A. Die Antragstellerin erwarb im Frühjahr 1993 die Wohnung Nr. 67a im selben Haus.