BayObLG - Beschluss vom 22.10.1992
2Z BR 66/92
Normen:
WEG §§ 1 21 ; ZPO § 263 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 704
Vorinstanzen:
LG München II- 8 T 1669/91 ,
AG Fürstenfeldbruck UR II 1/91 ,

Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter

BayObLG, Beschluss vom 22.10.1992 - Aktenzeichen 2Z BR 66/92

DRsp Nr. 1993/1450

Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter

»1. Die Bezeichnung der Räume eines Wohnungseigentumsrechts in der Teilungserklärung als "Keller" stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar. Die Räume dürfen nur als Keller oder in einer Weise genutzt werden, die nicht mehr stört oder beeinträchtigt als eine Nutzung als Keller. Eine Nutzung als Wohnung scheidet wegen der intensiveren Nutzung aus.2. In Wohnungseigentumssachen kann in der Tatsacheninstanz ein Antrag unter den Voraussetzungen des § 263 ZPO geändert werden; dies kann grundsätzlich auch nach der mündlichen Verhandlung geschehen.«

Normenkette:

WEG §§ 1 21 ; ZPO § 263 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Wohnungseigentumsrechte wurden durch Teilung seitens des Antragsgegners als des früheren Alleineigentümers begründet. Die Eigentumseinheit des Antragsgegners ist in der im Jahr 1972 noch vor grundbuchamtlichem Vollzug neu gefassten Teilungserklärung wie folgt beschrieben:

Miteigentum zu 59,657/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 21 bezeichneten Kellerräumen.