I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Wohnungseigentumsrechte wurden durch Teilung seitens des Antragsgegners als des früheren Alleineigentümers begründet. Die Eigentumseinheit des Antragsgegners ist in der im Jahr 1972 noch vor grundbuchamtlichem Vollzug neu gefassten Teilungserklärung wie folgt beschrieben:
Miteigentum zu 59,657/1000 verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 21 bezeichneten Kellerräumen.
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