OLG Köln - Beschluß vom 04.01.1999
16 Wx 198/98
Normen:
WEG § 44 ; ZPO §§ 303, 304 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 858
OLGReport-Köln 1999, 149
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 256/98
AG Kerpen, - Vorinstanzaktenzeichen 15 II 50/96

Zwischenentscheidung im WEG-Verfahren

OLG Köln, Beschluß vom 04.01.1999 - Aktenzeichen 16 Wx 198/98

DRsp Nr. 1999/3870

Zwischenentscheidung im WEG -Verfahren

»Die Regelungen der §§ 303, 304 ZPO sind im WEG -Verfahren entsprechend anwendbar. Eine negative Zwischenentscheidung über die vom Antragsgegner geltend gemachte Aufrechnung ist nicht zulässig, solange nicht über die Forderung selbst entschieden ist.«

Normenkette:

WEG § 44 ; ZPO §§ 303, 304 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 45 Abs.1 WEG, 27, 29 FGG in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Entscheidung führt in der Sache zur Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses und Aufhebung des amtsgerichtlichen Zwischenbeschlusses. Die Rechtsmittel gegen amts- und landgerichtliche Entscheidung sind statthaft, wenngleich die Anfechtung einer Zwischenentscheidung gem. § 303 ZPO nur in eingeschränktem Umfang als zulässig angesehen wird (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 303, Rz. 11). Hier kommt nämlich auch ein Zwischenbeschluß entsprechend §_ 304 ZPO in Betracht, der in vollem Umfang einer Überprüfung durch Rechtsmittel unterliegt, § 304 Abs. 2 , 1. HS ZPO.

Die Entscheidung des Landgerichts über die Erstbeschwerde ist nicht frei von Rechtsfehlern, da sie nicht berücksichtigt hat, daß der amtsgerichtliche Beschluß unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften erlassen worden ist. Die Voraussetzungen für einen Zwischenbeschluß entsprechend §§ 303, 304 ZPO liegen hier nämlich nicht vor.