Die gemäß §§ 45 Abs.1 WEG,
Die Entscheidung des Landgerichts über die Erstbeschwerde ist nicht frei von Rechtsfehlern, da sie nicht berücksichtigt hat, daß der amtsgerichtliche Beschluß unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften erlassen worden ist. Die Voraussetzungen für einen Zwischenbeschluß entsprechend §§ 303, 304 ZPO liegen hier nämlich nicht vor.
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