Die Beklagten sind seit Mai 1989 Mieter einer 3-Zimmer-Wohnung im zweiten Stock des Hauses des Klägers. Wegen der Einzelheiten des Mietverhältnisses wird auf den in Kopie vorgelegten Mietvertrag vom 02.05.1989 (Blatt 42 ff. der Akte) verwiesen. Der Kläger selbst bewohnt mit seiner Familie ebenfalls eine 3-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss des genannten Hauses.
Ende 1989 nahmen die Beklagten zur Betreuung ihrer beiden Kinder eine junge Türkin in die Wohnung auf. Ob dies mit vorheriger Erlaubnis des Klägers geschah, ist zwischen den Parteien streitig.
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