Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Beklagten hat auch in der Sache vollen Erfolg, weil eine Gefährdungshaftung zu Lasten des Betreibers einer Spülmaschine weder nach dem Gesetz besteht noch in Literatur und Rechtsprechung angenommen wird (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27. März 1984, NJW 1985, 332; LG Saarbrücken, Urteil vom 25. Mai 1987, NJW-RR 1987, 1496) und von einer schuldhaften, d.h. fahrlässigen Verletzung von zumutbaren Überwachungspflichten durch die Beklagten im Hinblick auf die von ihnen in der Küche ihrer im 1. Obergeschoss gelegenen Mietwohnung betriebene automatische Geschirrspülmaschine als Haftungsgrundlage nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zweiter Instanz nicht ausgegangen werden kann.
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