I.
Die zulässige Berufung des Klägers, mit der er auf der Grundlage der in erster Instanz erhobenen Beweise unter Verzicht auf weiteren Beweiseinzug in der Berufungsinstanz (vgl. Schriftsatz vom 08. Oktober 1996, Bl. 280) den Anspruch auf Beseitigung der Holzverkleidung, der Holzkonstruktion im Treppenhaus, der Tapeten und der Teppichböden in dem von ihm vom Beklagten gemieteten Forstreviergebäudes wegen der Intoxikation durch die im Jahr 1977 bei Errichtung des Gebäudes verwendeten, nach heutiger Erkenntnis als umweitschädlich einzustufenden Holzanstriche (mit Pentanchlorphenol, Lindan und Euparen) und die Herstellung eines vertragsgemäßen Zustands weiterverfolgt, hat in der Sache keinen Erfolg.
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