AG Saarburg - Urteil vom 09.12.1998 (5 C 498/98)
Die Darlegung des Sachverhaltes entfällt nach § 313 a ZPO. I. Die zulässige Klage ist nur in Höhe der eingeklagten Nebenkosten in Höhe von 209,02 DM gemäß der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 1995 begründet. Die [...]