LG Erfurt - Beschluss vom 19.02.2002
7 T 575/01
Normen:
WEG § 10 Abs. 3 § 15 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)411d-e
NJW-RR 2003, 731
NZM 2003, 402

Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für den Einbau eines Treppenlifts; keine Begründung eines Sondernutzungsrechts durch den Beschluss

LG Erfurt, Beschluss vom 19.02.2002 - Aktenzeichen 7 T 575/01

DRsp Nr. 2003/16687

Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für den Einbau eines Treppenlifts; keine Begründung eines Sondernutzungsrechts durch den Beschluss

1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann den Einbau eines Treppenlifts zugunsten der gehbehinderten Mieterin eines Wohnungseigentümers mehrheitlich beschließen. 2. Durch den Beschluss wird kein Sondernutzungsrecht begründet.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 3 § 15 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen
DRsp I(152)411d-e
NJW-RR 2003, 731
NZM 2003, 402