Autor: Riedel |
In analoger Anwendung des § 767 ZPO kann auch die fehlende Vollstreckungsfähigkeit oder die Unwirksamkeit eines Vollstreckungstitels geltend gemacht werden, ohne dass ein Rechtsschutzinteresse wegen der Möglichkeit, dies mit der Klauselerinnerung nach §§ 732, 797 Abs. 3 ZPO geltend zu machen, zu verneinen wäre (vgl. BGH v. 26.06.2007 -
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