2/12.8.3.2 Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels

Autor: Riedel

Titelgegenklage

In analoger Anwendung des §  767 ZPO kann auch die fehlende Vollstreckungsfähigkeit oder die Unwirksamkeit eines Vollstreckungstitels geltend gemacht werden, ohne dass ein Rechtsschutzinteresse wegen der Möglichkeit, dies mit der Klauselerinnerung nach §§  732, 797 Abs.  3 ZPO geltend zu machen, zu verneinen wäre (vgl. BGH v. 26.06.2007 - XI ZR 287/05; BGH v. 15.12.2003 - II ZR 358/01; BGH v. 07.12.2005 - XII ZR 94/03). Diese prozessuale Gestaltungsklage wird auch als "Titelgegenklage" bezeichnet. Anwendungsfälle sind insbesondere Unterwerfungserklärungen in notariellen Urkunden. Als Unwirksamkeitsgrund kommt dabei die Unbestimmtheit des titulierten Anspruchs oder die Tatsache in Betracht, dass formularmäßige Regelungen einer AGB-Kontrolle nicht standhalten (BGH v. 30.03.2010 - XI ZR 200/09).