2/12.8.3.6 Gegenständliche Vollstreckungstitel

Autor: Riedel

Die Vollstreckungsabwehrklage kann grundsätzlich gegen jede Art von Vollstreckungstitel erhoben werden. Einschränkungen erfährt dieser Grundsatz u.a. bei

Arresten, denn hier ist nur der Widerspruch gem. §  924 ZPO zulässig oder das Verfahren nach §  927 ZPO gegeben;

einstweiligen Verfügungen, es sei denn, sie sind auf Befriedigung gerichtet (Klauser, MDR 1981, 716);

im Justizbeitreibungsverfahren;

bei Einwendungen gegen den Kostenvorschuss (§  887 Abs.  2 ZPO; BGH, MDR 1993, 272).

Ausländische Vollstreckungstitel

Gegen die Zwangsvollstreckung aus einem in Deutschland für vollstreckbar erklärten ausländischen Titel kann sich der inländische Schuldner mit der Klage nach §  767 ZPO zur Wehr setzen. Nach §  12 Abs.  1 AVAG kann der Verpflichtete unmittelbar mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung richtet, auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind. Eine Vollstreckungsabwehrklage ist demnach nur dann erforderlich, wenn die Gründe, die gegen die Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Titel geltend gemacht werden, erst nach der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung entstanden sind.

Titel aus EU-Mitgliedstaaten