Parteien der Zwangsvollstreckung sind
der Gläubiger (Vollstreckungsgläubiger), |
der Schuldner (Vollstreckungsschuldner), |
Dritte. |
Der Vollstreckungseingriff hat zwischen den Beteiligten das Entstehen einer gesetzlichen Sonderbeziehung privatrechtlicher Art zur Folge (BGH v. 30.10.1984 - VI ZR 25/83), aus der sich - insbesondere für den Gläubiger - Pflichten ergeben, deren schuldhafte Verletzung zu Schadensersatzansprüchen gem. § 280 BGB führen kann (vgl. Teil 4/9).
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