2/3 Parteien der Zwangsvollstreckung

Beteiligte

Parteien der Zwangsvollstreckung sind

der Gläubiger (Vollstreckungsgläubiger),

der Schuldner (Vollstreckungsschuldner),

Dritte.

Der Vollstreckungseingriff hat zwischen den Beteiligten das Entstehen einer gesetzlichen Sonderbeziehung privatrechtlicher Art zur Folge (BGH v. 30.10.1984 - VI ZR 25/83), aus der sich - insbesondere für den Gläubiger - Pflichten ergeben, deren schuldhafte Verletzung zu Schadensersatzansprüchen gem. §  280 BGB führen kann (vgl. Teil 4/9).