3/3.1 Vollstreckungsfähiger Inhalt

Bestimmbarkeit der Verpflichtung des Schuldners

Ungeachtet der jeweiligen gesetzlichen Regelungen, aufgrund derer ein Vollstreckungstitel geschaffen werden kann (vgl. §§  36 - 41 GVGA), ist ein solcher Titel letztlich nur dann zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er einen vollstreckbaren Inhalt ausweist, d.h. den vollstreckbaren Anspruch nach Art und Umfang der geschuldeten Handlung inhaltlich bestimmt. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Titel aus sich heraus verständlich ist und auch für jeden Dritten erkennen lässt, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann (vgl. BGH v. 15.12.1994 - IX ZR 255/93).

Feststellungs- und Gestaltungsurteile

Vorweg auszuscheiden sind mithin solche Urteile, die keinen Anspruch ausweisen, sondern als Feststellungs- oder Gestaltungsurteile keinen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel darstellen, wobei dies auch dann gilt, wenn solche Urteile eine Kostengrundentscheidung beinhalten. Vollstreckungstitel zur Beitreibung der Kosten ist insoweit nicht das Urteil, sondern der aufgrund der Kostengrundentscheidung ergehende Kostenfestsetzungsbeschluss (§  103 ZPO). Ungeachtet dessen sind derartige Urteile hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wobei diese Erklärung in den Kostenfestsetzungsbeschluss zu übernehmen ist. Gleiches gilt für Duldungsurteile (§  748 Abs.  2 ZPO, §§  1147, 1192 Abs.  1 BGB; vgl. BGH, BGHZ 42, 348).

Zahlungstitel