5/3.2 Aufenthaltsermittlung

Autor: Riedel

Ermächtigung des Gerichtsvollziehers

Der Gerichtsvollzieher ist gem. §  755 Abs.  1 Satz 1 ZPO für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt ist, ermächtigt, aufgrund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners zu erheben (vgl. Teil 4/3.1; §  31 Abs.  4 GVGA). Der Gerichtsvollzieher hat durch zumutbare Maßnahmen den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln, sofern dessen Wohnsitz in einem Mehrparteienhaus gemeldet ist und sich vor Ort kein entsprechender Name an Briefkasten oder Klingelschild befindet (LG Berlin v. 09.07.2015 - 51 T 438/15).

Aufenthaltsermittlung bei Gewerbetreibenden

Der Gerichtsvollzieher darf nach §  755 Abs.  1 Satz 2 ZPO auch beauftragt werden, die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners zu erheben

1.

durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder

2.

durch Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Abs. 1 GewO zuständigen Behörden.

Kann der Aufenthaltsort des Schuldners auf diese Weise nicht ermittelt werden, darf der Gerichtsvollzieher gem. §  755 Abs.  2 ZPO