Autor: Lissner |
Im Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses ist die zu pfändende Forderung nach Gläubiger und Schuldner, Schuldgegenstand und Schuldgrund so genau zu bezeichnen, dass ihre Identität bei verständiger Auslegung des Antrags auch für Dritte unzweifelhaft feststeht (BGH, WM 2017,
Gleiches gilt für die Bezeichnung einer Forderung in einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts nach § 309 AO (OLG Düsseldorf, InVo 1999,
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|