6/4.2.1 Bestimmtheitserfordernis

Autor: Lissner

Zu pfändende Forderung

Im Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses ist die zu pfändende Forderung nach Gläubiger und Schuldner, Schuldgegenstand und Schuldgrund so genau zu bezeichnen, dass ihre Identität bei verständiger Auslegung des Antrags auch für Dritte unzweifelhaft feststeht (BGH, WM 2017, 1256; BGH, NJW 1983, 863; BGH, NJW 1985, 1031; BGH, NJW 1988, 2543). Das gepfändete Vermögensrecht muss daher von anderen unterschieden werden können. Die Bestimmtheit des Pfändungsgegenstands muss sich bei der Auslegung des Pfändungsbeschlusses aus diesem selbst ergeben und nicht nur für die unmittelbar Beteiligten, sondern auch für andere Personen - insbesondere für weitere Gläubiger des Schuldners - klar sein (BGH, NJW-RR 2008, 494 = Rpfleger 2008, 266 = JurBüro 2008, 211). Das Rechtsverhältnis, aus dem die Forderung hergeleitet wird, muss daher wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben werden (BGH, NJW 2021, 637).

Gleiches gilt für die Bezeichnung einer Forderung in einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts nach §  309 AO (OLG Düsseldorf, InVo 1999, 256), ebenso für die Pfändung und Einziehung von Geldforderungen durch kommunale Vollstreckungsbehörden (VG München v. 30.11.2005 - M 10 S 05.2069).

Drittschuldnerbezeichnung