6/8.2 Abtretung vor Pfändung

Autor: Lissner

Pfändung geht ins Leere

Eine Forderungspfändung, die nach erfolgter Abtretung ausgebracht wird, geht grundsätzlich ins Leere; sie ist nichtig. Sie lebt auch für den Fall nicht wieder auf, dass die Abtretung, z.B. durch eine Anfechtung, hinfällig wird (BGH v. 05.02.1987 - IX ZR 161/85; Behr, Rpfleger 1990, 243). Auch die spätere Rückabtretung der Forderung führt grundsätzlich nicht zur Entstehung des Pfändungspfandrechts (BGH v. 12.12.2001 - IV ZR 47/01; OLG Frankfurt/M. v. 11.04.2001 - 7 U 99/00).

Auflösend bedingte Abtretung

Ist eine Forderung jedoch sicherungshalber mit der Maßgabe abgetreten, dass die Forderung wieder dem Schuldner zustehen soll, wenn der Sicherungszweck erfüllt ist, so ist die auflösend bedingte Forderung ohne weiteres der Pfändung unterworfen (Stöber//Rellermeyer, Forderungspfändung, Rdnr. B.445).

Abgetretene Vergütungsansprüche

Werden künftige, fortlaufende Vergütungsansprüche eines Schuldners gegen den Drittschuldner, die voraus abgetreten sind, gepfändet und zur Einziehung überwiesen, so erwächst ein Pfandrecht dann, wenn die Forderungen zurück abgetreten werden. Nach §  832 ZPO genügt für die Pfändung fortlaufender Bezüge, dass deren Entstehungsgrund gesetzt wird (BAG v. 17.02.1993 - 4 AZR 161/92, Rpfleger 1993, 456).

Wechsel des Arbeitgebers