Autor: Lissner |
Eine Forderungspfändung, die nach erfolgter Abtretung ausgebracht wird, geht grundsätzlich ins Leere; sie ist nichtig. Sie lebt auch für den Fall nicht wieder auf, dass die Abtretung, z.B. durch eine Anfechtung, hinfällig wird (BGH v. 05.02.1987 - IX ZR 161/85; Behr, Rpfleger 1990,
Ist eine Forderung jedoch sicherungshalber mit der Maßgabe abgetreten, dass die Forderung wieder dem Schuldner zustehen soll, wenn der Sicherungszweck erfüllt ist, so ist die auflösend bedingte Forderung ohne weiteres der Pfändung unterworfen (Stöber//Rellermeyer, Forderungspfändung, Rdnr. B.445).
Werden künftige, fortlaufende Vergütungsansprüche eines Schuldners gegen den Drittschuldner, die voraus abgetreten sind, gepfändet und zur Einziehung überwiesen, so erwächst ein Pfandrecht dann, wenn die Forderungen zurück abgetreten werden. Nach § 832 ZPO genügt für die Pfändung fortlaufender Bezüge, dass deren Entstehungsgrund gesetzt wird (BAG v. 17.02.1993 - 4 AZR 161/92, Rpfleger 1993,
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