Grundsätzlich kann von jedem Bieter Sicherheitsleistung für ein von ihm gelegtes Gebot verlangt werden (§ 67 Abs. 1 ZVG). Ausnahmen bestehen für bestimmte Körperschaften, z.B. Bundesbank, Bundesrepublik Deutschland u.Ä. (§ 67 Abs. 3 ZVG). Durch die geleistete Sicherheit soll die spätere Zahlung des Meistgebots zumindest teilweise gesichert werden.
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