7/7.12.3 Sicherheitsleistung für Gebote

Grundsatz

Grundsätzlich kann von jedem Bieter Sicherheitsleistung für ein von ihm gelegtes Gebot verlangt werden (§  67 Abs.  1 ZVG). Ausnahmen bestehen für bestimmte Körperschaften, z.B. Bundesbank, Bundesrepublik Deutschland u.Ä. (§  67 Abs.  3 ZVG). Durch die geleistete Sicherheit soll die spätere Zahlung des Meistgebots zumindest teilweise gesichert werden.