Die Anordnung der Versteigerung wirkt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks (§ 20 ZVG). Wirksam wird diese Beschlagnahme mit der Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Schuldner bzw. mit dem früheren Eingang des Ersuchens um Eintragung des Versteigerungsvermerks beim Grundbuchamt (§ 22 ZVG).
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