Wird nach der Anordnung des Verfahrens ein weiterer Antrag auf Zwangsversteigerung gestellt, so erfolgt anstelle einer Verfahrensanordnung gem. § 27 ZVG die Zulassung des Beitritts. Dies gilt auch dann, wenn dieser weitere Antrag von demselben Gläubiger gestellt wird, der auch die Anordnung des Verfahrens beantragt hat. Eine solche Vorgehensweise kommt z.B. dort in Betracht, wo ein dinglicher Gläubiger zunächst die Verfahrensanordnung aufgrund seines dinglichen Rechts beantragt und anschließend wegen solcher rückständiger Zinsen, die nicht in die Rangklasse 4 des § 10 ZVG fallen, die Zulassung des Beitritts betreibt, um diese rückständigen Zinsen von der Rangklasse 8 in die Rangklasse 5 anzuheben.
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