| Autor: Lissner |
Die Zwangsräumung wird aufgrund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Vollstreckungstitels (§
Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind (vgl. Teil 9/4) und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird (§
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