9/5.2 Bestimmung des Räumungstermins

Autor: Riedel

Bekanntmachung des Räumungstermins

Der Gerichtsvollzieher teilt dem Gläubiger und Schuldner Tag und Stunde der beabsichtigten Vollstreckung rechtzeitig mit. Dem Schuldner ist die Benachrichtigung i.d.R. zuzustellen (§  128 Abs.  2 GVGA).

Ablauf einer gewährten Räumungsfrist

Wurde dem Schuldner nach §  721 ZPO eine Räumungsfrist eingeräumt (vgl. Teil 9/6), darf mit der Räumungsvollstreckung erst nach erfolglosem Fristablauf begonnen werden.

Der Gerichtsvollzieher darf aber eine Terminierung für die Zeit nach Ablauf der Räumungsfrist vornehmen (§  130 Abs.  1 GVGA). Verpflichtet ist der Gerichtsvollzieher jedoch dazu nicht, es handelt sich um eine Entscheidung nach seinem Ermessen.

Bekanntmachungsfrist

Nach §  765a Abs.  3 ZPO hat der Schuldner einen Antrag nach §  765a Abs.  1 ZPO grundsätzlich spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen. Daraus ergibt sich, dass der Gerichtsvollzieher dem Schuldner den Räumungstermin rechtzeitig vor dem Ablauf dieser Frist mitzuteilen hat. Zwischen dem Tag der Zustellung der Benachrichtigung und dem Tag der Räumungsvollstreckung müssen wenigstens drei Wochen liegen (§  128 Abs.  2 GVGA). Wird diese Frist nicht eingehalten, so begründet dies nicht eine Vollstreckungserinnerung nach §  766 , wenn die Benachrichtigung dem Schuldner mehr als zwei Wochen vor dem Räumungstermin übermittelt wurde (LG Baden-Baden v. 12.07.2018 - ).