9/5.1 Titel

Autor: Riedel

Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen

Die Zwangsräumung wird aufgrund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Vollstreckungstitels (§  724 Abs.  1 ZPO) durchgeführt. Sie ist dem Gerichtsvollzieher mit dem Räumungsauftrag zu übergeben.

Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind (vgl. Teil 9/4) und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird (§  750 ZPO). Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt (also "Parteizustellung" durch den Gerichtsvollzieher spätestens unmittelbar vor der Zwangsvollstreckung).

Verwirkung des Titels