9/5.5 Verwertung und Vernichtung des Räumungsguts (§ 885 Abs. 4 ZPO)

Autor: Riedel

Hinterlegung des ErlösesVerwertung des Räumungsguts

Fordert der Schuldner die verwahrten beweglichen Sachen nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Räumung ab, veräußert der Gerichtsvollzieher die Sachen und hinterlegt den Erlös (§  885 Abs.  4 Satz 1 ZPO). Die Liquidation des Verwahrguts erfolgt in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die öffentliche Pfandversteigerung (§  885 Abs.  4 Satz 3 ZPO). Die Versteigerung kann auch über das Internet vorgenommen werden (BT-Drucks. 17/10485, S. 30). Der für die Pfandverwertung vorgesehene Gewährleistungsausschluss (§  806 ZPO) gilt für die hoheitliche Liquidation von Räumungsgut entsprechend. Zu hinterlegen ist der Erlös, soweit er nicht zur Begleichung der Kosten der Räumung zu verwenden ist. Der Erlös gepfändeter Gegenstände ist unter Abzug der Kosten an den berechtigten Gläubiger auszukehren. Die Hinterlegung erfolgt zugunsten des Schuldners. Eine Auszahlung des Betrags oder von Teilbeträgen hiervon an den Gläubiger - und sei es zur Deckung von dessen Anspruch auf Erstattung der Zwangsvollstreckungskosten gegen den Schuldner - kommt nicht in Betracht (LG Berlin v. 19.12.2017 - 51 T 567/17).

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