9/5.6 Beschränkter Vollstreckungsauftrag

Autor: Riedel

Beschränkung des Räumungsauftrags

Nach §  885a Abs.  1 ZPO kann der Vollstreckungsauftrag auf Maßnahmen nach §  885 Abs.  1 ZPO beschränkt werden. Der Gerichtsvollzieher hat demnach nur die Aufgabe, den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen, was etwa durch den Austausch des Schlosses an der Haus- oder Wohnungstür geschehen kann. In der Folge bleiben die beweglichen Sachen des Schuldners in dem zu räumenden Objekt. Dies entspricht der sogenannten "Berliner Räumung", die allerdings voraussetzte, dass der Gläubiger über ein Vermieterpfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters verfügte und dieses geltend machte (vgl. BGH v. 14.02.2003 - IXa ZB 10/03), womit etwa der Ersteher in der Zwangsversteigerung von dieser (kostengünstigen) Art der Räumung keinen Gebrauch machen konnte (LG Saarbrücken v. 23.08.2010 - 5 T 336/10). Die beschränkte Räumung kann auch auf der Grundlage eines Zuschlagsbeschlusses gem. §  93 Abs.  1 ZVG betrieben werden (BGH v. 02.03.2017 - I ZB 66/16).

Verwahrung beweglicher Sachen