9/5.3 Ablauf der Räumungsvollstreckung

Autor: Wilhelm

Besitzentzug

Der Gerichtsvollzieher setzt den Schuldner aus dem Besitz (§ 854 BGB) und weist den Gläubiger in den Besitz ein. Dem Schuldner ist notfalls mit Gewalt (§ 758 Abs. 3 ZPO) die Sachherrschaft zu nehmen. Außer dem Schuldner sind auch diejenigen Personen aus dem Besitz zu setzen, gegen die eine Vollstreckung nach § 885 ZPO ohne eigenen Titel möglich ist. Das sind u.a. die Kinder im Hausstand, die Bediensteten und Angehörigen oder Besucher ohne ein eigenes Besitzrecht (vgl. Teil 9/4).

Anwesenheit des Schuldners und des Gläubigers

Die Anwesenheit des Schuldners ist nicht erforderlich, da ihm die Sachherrschaft auch in Abwesenheit genommen werden kann. Die Anwesenheit des Gläubigers bei der Räumung ist ebenfalls nicht erforderlich, soweit der Gerichtsvollzieher Maßregeln ergreift, welche die Besitzeinweisung bei dem Gläubiger bewirken (LG Berlin v. 31.01.2005 - 82 T 639/04; LG Osnabrück, DGVZ 1997, 13). Der Gläubiger oder sein bevollmächtigter Vertreter kann jedoch anwesend sein. Dieses Recht auf Anwesenheit folgt aus der Parteistellung im Zwangsvollstreckungsverfahren. Verweigert der Schuldner dem Gläubiger den Zutritt in die Wohnung, ist ein solches Zutrittsrecht nach h.M. nur zu bejahen, wenn der Gläubiger ein berechtigtes, das betroffene Grundrecht des Schuldners nach Art. 13 GG überwiegendes Interesse hat.

Besitzeinweisung