Autor: Wilhelm |
Wird der Vollstreckungsauftrag vom Gläubiger nicht auf die Maßnahmen des § 885 Abs. 1 ZPO beschränkt (vgl. Teil 9/5.6) und ist weder der Schuldner noch eine in § 885 Abs. 2 ZPO bezeichnete Person beim Räumungstermin anwesend oder wird die Annahme der Sachen seitens des Schuldners verweigert, verschafft der Gerichtsvollzieher die beweglichen Sachen auf Kosten des Schuldners in die Pfandkammer oder bringt sie anderweitig in Verwahrung (§ 885 Abs. 3 ZPO). Mit einer anderweitigen Verwahrung kann z.B. ein Lagerhalter oder Spediteur beauftragt werden.
Der Gerichtsvollzieher ist nicht verpflichtet, das Räumungsgut in die neue Wohnung des Schuldners transportieren zu lassen, wenn der Schuldner nicht die hierdurch entstehenden Kosten im Voraus bezahlt und auch der Gläubiger nicht bereit ist, diese Kosten zu übernehmen.
Räumungsgut, an dessen Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht (z.B. Unrat, Müll, Gerümpel), soll durch den Gerichtsvollzieher unverzüglich vernichtet werden.
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