Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Räumungsgewährung, Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen Anordnungen über die Beschränkung oder Durchführung der Zwangsräumung gegen Sicherheitsleistung oder ohne Sicherheitsleistung erlassen. Auswahl und Umfang der zu erlassenden Anordnungen stehen in pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts. Im Einzelnen kommen nachfolgende vorläufige Vollstreckungsschutzmaßnahmen in Betracht.
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