OLG Hamm - Urteil vom 13.09.2007
5 U 126/06
Normen:
ZPO § 321 ; ZPO § 711 ; ZPO § 713 ; ZPO § 716 ; ZPO § 719 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 377/04

Abänderung eines Urteils bzgl. einer Abwendungsbefugnis

OLG Hamm, Urteil vom 13.09.2007 - Aktenzeichen 5 U 126/06

DRsp Nr. 2007/18485

Abänderung eines Urteils bzgl. einer Abwendungsbefugnis

Hat es ein Zivilsenat nicht versehentlich versäumt, eine Abwendungsbefugnis gem. § 711 ZPO einzuräumen, so ist eine Abänderung nach §§ 716, 321 ZPO ausgeschlossen.

Normenkette:

ZPO § 321 ; ZPO § 711 ; ZPO § 713 ; ZPO § 716 ; ZPO § 719 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

A)

Mit Senatsurteil vom 16.04.2007 hat der Senat die Widerbeklagten verurteilt, es zu unterlassen, den im Nord-Westen vor dem Haus der Widerkläger verlaufenden Teil der X-Straße in E zum Gehen, zum Fahren und in sonstiger Weise zu benutzen. Das Urteil hat der Senat für vorläufig vollstreckbar erklärt. Eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO hat der Senat nicht in das Urteil aufgenommen. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.