A)
Mit Senatsurteil vom 16.04.2007 hat der Senat die Widerbeklagten verurteilt, es zu unterlassen, den im Nord-Westen vor dem Haus der Widerkläger verlaufenden Teil der X-Straße in E zum Gehen, zum Fahren und in sonstiger Weise zu benutzen. Das Urteil hat der Senat für vorläufig vollstreckbar erklärt. Eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO hat der Senat nicht in das Urteil aufgenommen. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.
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