OLG Brandenburg - Urteil vom 05.12.2007
7 U 64/07
Normen:
ZPO § 771 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 10.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 339/05

Aktivlegitimation für die Geltendmachung eines abgetretenen Schadensersatzanspruches

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.12.2007 - Aktenzeichen 7 U 64/07

DRsp Nr. 2008/153

Aktivlegitimation für die Geltendmachung eines abgetretenen Schadensersatzanspruches

Für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches der Zedentin, die weder Schuldnerin der mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verfolgten Forderung noch Vertragspartnerin der Drittschuldnerin ist, kommt nur der Rechtsbehelf der Drittwiderspruchsklage in Betracht.

Normenkette:

ZPO § 771 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin hat den Beklagten aus abgetretenem Recht der Frau R... W... auf Schadensersatz wegen unzureichender bzw. falscher anwaltlicher Beratung in Höhe von 11.143,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.5.2005 und Feststellung einer Einstandspflicht des Beklagten für einen weiteren materiellen Schaden aus dieser Pflichtverletzung in Anspruch genommen.

Der Beklagte hat im Wege der Widerklage nicht anrechenbare Anwaltskosten für seine vorgerichtliche Inanspruchnahme in Höhe von 358,79 EUR geltend gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

Das am 10.1.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus ist der Klägerin am 20.2.2007 zugestellt worden.