OLG Hamburg - Beschluss vom 08.12.2009
6 U 126/08
Normen:
BGB § 371; ZPO § 894;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 328 O 99/07

Anspruch auf Herausgabe eines rechtskräftigen Titels auf Abgabe eine Willenserklärung

OLG Hamburg, Beschluss vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 6 U 126/08

DRsp Nr. 2010/20535

Anspruch auf Herausgabe eines rechtskräftigen Titels auf Abgabe eine Willenserklärung

Ein rechtskräftiger Titel auf Abgabe einer Willenserklärung (hier: Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung für Wohnungseigentum) ist erst herauszugeben, wenn der Titelschuldner sämtliche ihm über die Abgabe der Willenserklärung hinaus obliegenden Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat.

Die Parteien werden nach Beratung der Sache im Senat darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs.2 Ziff. 2 und 3 ZPO gegeben sind.

Normenkette:

BGB § 371; ZPO § 894;

Gründe:

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 14.7.2004 (Az.: 8 U 180/03) analog § 371 BGB nicht zu.

I. Zutreffend hat das Landgericht die Zulässigkeit einer Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung bejaht; vor allem war keine andere Klageart, insbesondere nicht die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO, statthaft.