Die Parteien werden nach Beratung der Sache im Senat darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs.2 Ziff. 2 und 3 ZPO gegeben sind.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 14.7.2004 (Az.: 8 U 180/03) analog § 371 BGB nicht zu.
I. Zutreffend hat das Landgericht die Zulässigkeit einer Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung bejaht; vor allem war keine andere Klageart, insbesondere nicht die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO, statthaft.
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