OLG Hamm - Beschluss vom 29.11.2007
8 W 40/07
Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 ; ZPO § 78 Abs. 5 ; ZPO § 569 Abs. 3 Nr. 1 ; ZPO § 920 Abs. 3 ; ZPO § 936 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2008, 257
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 08.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 208/07

Anwaltszwang im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht

OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2007 - Aktenzeichen 8 W 40/07

DRsp Nr. 2008/214

Anwaltszwang im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht

Die nur für Arrest- oder Verfügungsanträge als einzelne Prozesshandlungen geltende Befreiung vom Anwaltszwang gemäß §§ 936, 920 Abs. 3 ZPO ändert nichts daran, dass beim Landgericht anhängige Verfahren über den Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gemäß § 78 Abs. 1 ZPO grundsätzlich Anwaltsprozesse sind und deshalb von § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht erfasst werden.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 ; ZPO § 78 Abs. 5 ; ZPO § 569 Abs. 3 Nr. 1 ; ZPO § 920 Abs. 3 ; ZPO § 936 ;

Entscheidungsgründe:

Die vom Antragsteller selbst eingelegte sofortige Beschwerde war wegen fehlender Postulationsfähigkeit gemäß § 572 Abs.2 S.2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Der Antragsteller ist nicht postulationsfähig, weil sich die Parteien gemäß § 78 Abs.1 ZPO vor den Oberlandesgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (Anwaltsprozess). Dies hat der Antragsteller nicht beachtet.