Die vom Antragsteller selbst eingelegte sofortige Beschwerde war wegen fehlender Postulationsfähigkeit gemäß § 572 Abs.2 S.2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Der Antragsteller ist nicht postulationsfähig, weil sich die Parteien gemäß § 78 Abs.1 ZPO vor den Oberlandesgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (Anwaltsprozess). Dies hat der Antragsteller nicht beachtet.
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