OLG Hamm - Urteil vom 18.12.2007
26 U 94/07
Normen:
ZPO § 767 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 17.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 101/07

Auslegung eines Ratenzahlungsvergleiches in Bezug auf die Voraussetzungen einer Restschuldbefreiung

OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2007 - Aktenzeichen 26 U 94/07

DRsp Nr. 2008/12623

Auslegung eines Ratenzahlungsvergleiches in Bezug auf die Voraussetzungen einer Restschuldbefreiung

Ist in einem Ratenzahlungsvergleich ein Restschulderlass bei pünktlicher Ratenzahlung vorgesehen und als weitere Regelung eine Verfallklausel bei Fristüberschreitung von 2 Wochen getroffen worden, ist die Ratenzahlung noch als pünktlich anzusehen, wenn die 2-Wochen-Frist zwar ausgeschöpft, aber nicht überschritten wurde.

Normenkette:

ZPO § 767 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gem. den §§ 540, 313a Abs. 1, 543, 544 ZPO n.F. i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die Berufung ist begründet.

Die Zwangsvollstreckung ist gem. § 767 ZPO für unzulässig zu erklären, weil die nach dem Vergleich geschuldeten Ratenzahlungen erbracht und die streitige Restforderung i.H.v. 1.621,00 EUR durch Erlassvertrag erloschen ist. Der Titel ist deshalb an den Kläger herauszugeben.

Der Vergleich ist nach der Auffassung des Senats dahingehend auszulegen, dass die Restforderung auch dann erlassen sein sollte, wenn - wie hier unstreitig geschehen - die Ratenzahlungen zwar nicht zu den erklärten Terminen erbracht wurden, aber jedenfalls so rechtzeitig, dass die Voraussetzungen der Verfallklausel nicht eintraten.