I.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gem. den §§ 540, 313a Abs. 1, 543, 544 ZPO n.F. i.V.m. §
II.
Die Berufung ist begründet.
Die Zwangsvollstreckung ist gem. § 767 ZPO für unzulässig zu erklären, weil die nach dem Vergleich geschuldeten Ratenzahlungen erbracht und die streitige Restforderung i.H.v. 1.621,00 EUR durch Erlassvertrag erloschen ist. Der Titel ist deshalb an den Kläger herauszugeben.
Der Vergleich ist nach der Auffassung des Senats dahingehend auszulegen, dass die Restforderung auch dann erlassen sein sollte, wenn - wie hier unstreitig geschehen - die Ratenzahlungen zwar nicht zu den erklärten Terminen erbracht wurden, aber jedenfalls so rechtzeitig, dass die Voraussetzungen der Verfallklausel nicht eintraten.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|