OLG Koblenz - Beschluss vom 13.08.2007
10 U 381/07
Normen:
ZPO § 935;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 406/06

Auslegung eines Vertrages hinsichtlich eines Wettbewerbsverbots; Durchsetzung durch einstweilige Verfügung

OLG Koblenz, Beschluss vom 13.08.2007 - Aktenzeichen 10 U 381/07

DRsp Nr. 2009/26995

Auslegung eines Vertrages hinsichtlich eines Wettbewerbsverbots; Durchsetzung durch einstweilige Verfügung

1. Zu den Voraussetzungen einer Unterlassungsverfügung wegen Verstoßes gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot; Maßgeblichkeit des Inhalts des Wettbewerbsverbots nach der vereinbarten Vertragsfassung.

2. Dies bedeutet jedoch nicht, dass immer dann, wenn derjenige, der durch ein Wettbewerbsverbot gegenüber seinem Vertragspartner daran gehindert ist, selbst einen Konkurrenzbetrieb zu eröffnen, in einem entsprechenden Unternehmen seines Ehegatten tätig wird, eine Umgehung des Wettbewerbsverbots vorliegt und ihm dies im Wege einer einstweiligen Verfügung zu untersagen ist. Das Vorschieben eines Ehegatten zur Umgehung eines Wettbewerbsverbots stellt nicht die Regel, sondern die Ausnahme dar.«

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 8. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 935;

Gründe:

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.