OLG Koblenz - Beschluss vom 26.11.2009
2 U 300/09
Normen:
AGB Sparkassen Ziffer 21.1; BGB § 676 f S. 1; BGB § 675; BGB § 667; BGB § 676g Abs. 1; ZPO § 91a; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 381/08

Begriff der bankmäßigen Geschäftsverbindung i.S. von Nr. 21.1 AGB-Sparkassen

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.11.2009 - Aktenzeichen 2 U 300/09

DRsp Nr. 2009/26969

Begriff der bankmäßigen Geschäftsverbindung i.S. von Nr. 21.1 AGB-Sparkassen

Nach Ziffer 21.1 der AGB stehen einer Sparkasse nur Pfandrechte an Werten zu, die im bankmäßigen Geschäftsverkehr durch den Kunden oder durch Dritte in ihre Verfügungsmacht gelangt sind. Mit dem Begriff "bankmäßige Geschäftsverbindung" werden Ansprüche beschrieben, die mit dem allgemeinen Geschäfts- und Rechtsverkehr zwischen der Bank und dem Kunden im Zusammenhang stehen und die eine in diesem Verhältnis erbrachte vertragstypische Bankleistung zur Grundlage haben. Resultieren an die Bank abgetretene Ansprüche - hier streitige Schadensersatzansprüche aus Anwaltshaftung - nicht aus einer vertragstypischen Bankleistung, kann dem Anspruch des Kunden aus Girovertrag kein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht entgegengehalten werden. (in Anknüpfung an BGH - XI ZR 26/97 - 28.10.1997 - ZIP 1997, 2194 = NJW-RR 1998, 190).

Tenor:

Nachdem sich der Rechtsstreit erledigt hat, werden die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt.

Normenkette:

AGB Sparkassen Ziffer 21.1; BGB § 676 f S. 1; BGB § 675; BGB § 667; BGB § 676g Abs. 1; ZPO § 91a; ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe: