OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.09.2007
I-6 U 96/09
Normen:
BGB § 826; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 3; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; HGB § 49 Abs. 1; GmbHG § 35 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 24.03.2006

Beratungspflichten eines Vermittlers hochspekulativer, marktenger Aktien

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2007 - Aktenzeichen I-6 U 96/09

DRsp Nr. 2009/3862

Beratungspflichten eines Vermittlers hochspekulativer, marktenger Aktien

1. Der Vermittler von mit besonderen Risiken behafteten Aktien haftet wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB wegen Missbrauchs einer geschäftlichen Überlegenheit in sittenwidriger Weise, wenn mit falschen Angaben für den Erwerb der Wertpapiere geworben wird. Dabei muss insbesondere auf die Marktenge der angebotenen Aktientitel und die damit verbundene fehlende marktwirtschaftliche Regulierung der Kurse sowie die Möglichkeiten von Kursmanipulationen durch Broker und Inhaber anderer Aktienpakete hingewiesen und dem unbefangenen Betrachter deutlich gemacht werden, dass die Gefahr eines Betruges oder Kapitalanlagebetruges besteht, weil die am Handel Beteiligten den unwissenden Anleger mit kriminellen Machenschaften um sein Geld bringen können. 2. Bestehen kapitalmäßige und/oder personelle Verpflichtungen zwischden dem Vermittler und der Gesellschaft, deren Aktien vermittelt werden, so gebieten Treu und Glauben im Hinblick auf die Gefahr von Interessenkollisionen, derartige Verflechtungen unmissverständlich offen zu legen. Die Aufklärung kann insoweit nur schriftlich erfolgen, weil der typischerweise unerfahrene Käuferkreis nur durch eine schriftliche Belehrung ein zutreffendes Bild von solchen Gefahren gewinnen kann.

Tenor: