OLG Hamburg - Beschluss vom 06.05.2009
5 W 33/09
Normen:
ZPO § 890; ZPO § 349 Abs. 2; EGStGB Art. 9 Abs. 1;

Besetzung der Kammer für Handelssachen bei der Entscheidung über Ordnungsmittel wegen Verstoßes gegen eine Verbotsverfügung

OLG Hamburg, Beschluss vom 06.05.2009 - Aktenzeichen 5 W 33/09

DRsp Nr. 2010/46

Besetzung der Kammer für Handelssachen bei der Entscheidung über Ordnungsmittel wegen Verstoßes gegen eine Verbotsverfügung

1. Für die Entscheidung über Ordnungsmittelanträge wegen Verstoßes gegen eine Verbotsverfügung ist die vollbesetzte Kammer für Handelssachen auch dann zuständig, wenn der Vorsitzende die einstweilige Verfügung gemäß § 944 ZPO allein erlassen hat. 2. Ist der Schuldner einer Verbotsverfügung verpflichtet, aufgrund des Verbots auch positive Handlungen vorzunehmen, insbesondere organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, und tut er dies nicht, so beginnt die Verfolgungsverjährung der Einzelverstöße gegen die Verbotsverfügung, die sich aufgrund dieses "Dauerunterlassens" ereignen, nicht zu laufen. Es liegt rechtlich nur ein Verstoß gegen die einstweilige Verfügung in Form eines Dauerverstoßes vor. 3. In einem solchen Fall kann es nicht zu beanstanden sein, wenn das Gericht nur 6 von insgesamt 26 Einzelvorfällen im Rahmen dieses Dauerverstoßes aufklärt, wenn es der Auffassung ist, dass sich dies auf die Höhe des verhängten Ordnungsgeldes nicht auswirkt. Das gilt jedenfalls dann, wenn es dem Gläubiger nicht darum geht, jeden Einzelfall einer gesonderten Sanktionierung zuzuführen.