OLG Hamm - Beschluss vom 23.07.2007
31 W 10/07
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1 ; ZPO § 417 ; ZPO § 418 ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 727 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 24.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 130/96

Bestimmbarkeit abgetretener Forderungen

OLG Hamm, Beschluss vom 23.07.2007 - Aktenzeichen 31 W 10/07

DRsp Nr. 2008/21605

Bestimmbarkeit abgetretener Forderungen

Für die Bestimmbarkeit abgetretener Forderungen reicht es aus, wenn die Forderungen durch die Angabe von Aktennummern und des Bevollmächtigten eindeutig eingegrenzt sind bzw. zugeordnet werden können, so dass der Kreis der abgetretenen Forderungen eindeutig ist und durch Vergleich der Aktennummern ermittelt werden kann.

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 1 ; ZPO § 417 ; ZPO § 418 ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 727 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Sie hat auch begründet.

Die Rechtspflegerin des Landgerichts hätte die Erteilung der beantragten Vollstreckungsklausel mit der gegebenen Begründung nicht ablehnen dürfen. Nach § 727 Abs. 1 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers erteilt werden, wenn die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.