OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.11.2007
5 Wx 9/07
Normen:
ZPO § 800 Abs. 1 ; GBO § 18 ; GBO § 29 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 28.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 724/05

Bestimmtheitserfordernis im Grundbuchverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2007 - Aktenzeichen 5 Wx 9/07

DRsp Nr. 2008/164

Bestimmtheitserfordernis im Grundbuchverfahren

1. Die einen Eintragungsantrag beanstandende Zwischenverfügung des Rechtspflegers nach § 18 GBO ist selbständig mit der Beschwerde anfechtbar und im Beschwerdeverfahren (allein) dahin zu überprüfen, ob die hierin enthaltenen Beanstandungen des Grundbuchamtes berechtigt sind. 2. Im Grundbuchverfahren ist dem Bestimmtheitserfordernis in besonderem Maße Beachtung zu schenken; auf eine Auslegung von Erklärungen kann nur zurückgegriffen werden, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt. 3. Eine Belastungsvollmacht zur Bestellung von Grundpfandrechten ermächtigt noch nicht ohne weiteres auch zur Abgabe einer Zwangsvollstrekkungsunterwerfungserklärung nach § 800 Abs. 1 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 800 Abs. 1 ; GBO § 18 ; GBO § 29 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) ist eingetragene Eigentümerin des im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Königs Wusterhausen von M... Blatt 950 eingetragenen Wohnungseigentums. Durch notariellen Kaufvertrag vom 1. September 2005 zur UR-Nr. 1754/2005 des Notars M. M... O... in B... veräußerte die Beteiligte zu 1) das Wohnungseigentum an die Beteiligte zu 2). In § 9 des Vertrages ist folgendes bestimmt:

"§ 9 Belastungsvollmacht